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Statuten HEV Luzern
I. Name, Sitz, Zweck
Art. 1
Unter dem Namen «Hauseigentümerverband Kanton Luzern» (Kurzbezeichnung «HEV Luzern») besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern. Er kann sich in das Handelsregister eintragen lassen.
Art. 2
Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Grund-, Hausund Stockwerkeigentümer. Er tritt ein für die Verwirklichung einer freiheitlichen Eigentumsordnung und für die breite Streuung des privaten Grundund Wohneigentums.
Er verfolgt diesen Zweck durch geeignete Massnahmen, namentlich durch:
- Veranstaltungen für die Mitglieder
- Veröffentlichungen und Auftritte in den Medien
- öffentliche Veranstaltungen und Aktionen
- Eingaben und Vernehmlassungen an die gesetzgebenden und vollziehenden Behörden
- Einreichung von Verbandsbeschwerden
- die Führung einer Geschäftsstelle zur Besorgung der Verbandsgeschäfte und zur Beratung der Mitglieder
Art. 3
Der HEV Luzern ist Mitglied des Hauseigentümerverbandes Schweiz. Er kann in Verfolgung seines Zweckes weitere Mitgliedschaften eingehen.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied ist jede handlungsfähige natürliche Person, juristische Person und Handelsgesellschaft, die auf Grund einer Beitrittserklärung als Mitglied aufgenommen worden ist.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Aufösung und Ausschliessung. Der Austritt kann nur auf das Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden. Die Ausschliessung kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden, namentlich wegen grober Pfichtverletzung gegenüber dem Verband oder seinen Organen, wegen grober Zuwiderhandlung gegen den Verbandszweck oder das Verbandsinteresse sowie wegen Nichterfüllung der finanziellen Verpfichtungen. Die Ausschliessung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen, welches innert 30 Tagen beim Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich und begründet Rekurs einreichen kann.
Art. 6
Ausgeschiedene Mitglieder schulden ihren Jahresbeitrag für das ganze Geschäftsjahr, in welchem sie ausgeschieden sind. Sie haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Art. 7
Die Mitglieder sind verpfichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren.
Art. 8
Die Mitglieder haben dem Verband den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen. Säumige Mitglieder werden schriftlich gemahnt, ab der zweiten Mahnung wird zusätzlich eine Mahngebühr in Rechnung gestellt.
Art. 9
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet das Verbandsvermögen. Der Jahresbeitrag des einzelnen Mitgliedes beträgt maximal Fr. 100.- (einhundert Schweizer Franken).
III. Organisation
Art. 10
Die Organe des Verbandes sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
1. Die Generalversammlung
Art. 11
Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin und der Revisionsstelle
c) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz
d) Entlastung des Vorstandes
e) Genehmigung des Voranschlages
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Nachträgliche Genehmigung eines nicht budgetierten Aufwandes über Fr. 30'000.00 im Einzelfall
h) Wahl der Delegierten beim Hauseigentümerverband Schweiz
i) Beschlussfassung über Rekurse gegen die Ausschliessung
k) Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden
l) Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr von Gesetzes wegen oder durch die Statuten zugewiesen sind
Art. 12
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Zeit zwischen 1. April und 30. Juni statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, so oft er dies als notwendig erachtet und überdies, wenn es die Revisionsstelle oder 300 Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen
Art. 13
Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand bis Ende Februar schriftlich zu beantragen, dass für die nächste Generalversammlung ein bestimmter Verhandlungsgegenstand traktandiert wird.
Art. 14
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Verhandlungsgegenstände 20 Tage vor dem Versammlungstag durch nicht eingeschriebene Postsendung an alle im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Mitglieder.
Traktandenliste, Jahresbericht, Jahresrechnung, Bilanz und Bericht der Revisionsstelle sind 20 Tage vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen.
Über nicht traktandierte Gegenstände können keine Beschlüsse gefasst werden, ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung.
Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedürfen keiner Ankündigung.
Art. 15
In der Generalversammlung hat der Präsident/ die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
Der Vorstand trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. Er sorgt für die Führung des Protokolls, das über die Beschlüsse und Wahlen Aufschluss zu geben und die von den Mitgliedern zu Protokoll gegebenen Erklärungen zu enthalten hat.
Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Stimmenzähler/Stimmenzählerinnen.
Art. 16
In der Generalversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied eine Stimme. Die Stellvertretung abwesender Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 17
Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Art. 18
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.
Art. 19
Beschlüsse über Änderungen der Statuten, über die Aufösung des Verbandes oder dessen Fusion mit einer anderen juristischen Person bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Der Vorstand
Art. 20
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Zusammensetzung des Vorstandes sind die Regionen des Kantons Luzern angemessen zu berücksichtigen.
Art. 21
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestellt den geschäftsleitenden Ausschuss und kann für bestimmte Geschäfte spezielle Ausschüsse bilden.
Der Vorstand bezeichnet einen Protokollführer/ eine Protokollführerin, der/die nicht Verbandsmitglied sein muss. Das Protokoll ist von diesem/ dieser und vom Präsidenten/von der Präsidentin zu unterzeichnen.
Art. 22
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten/ der Präsidentin zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern oder ein anderes Vorstandsmitglied dies verlangt.
Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, in der Vorstandssitzung von den mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und Einsicht in die Bücher und Akten zu erhalten.
Art. 23
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin doppelt.
Art. 24
Sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung zu einem gestellten Antrag verlangt, können Beschlüsse des Vorstandes auch auf dem Weg der schriftlichen Stimmabgabe gefasst werden, wobei die elektronische Stimmabgabe gültig ist. Solche Beschlüsse sind ins Protokoll des Vorstandes aufzunehmen.
Art. 25
Dem Vorstand obliegt die Führung des Verbandes. Er ist ermächtigt, alle hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Er legt den Stellenplafond fest und kann Prokuristen/Prokuristinnen und andere Bevollmächtigte ernennen.
Art. 26
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin zeichnen kollektiv zu zweien, unter sich oder mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
Art. 27
Der Vorstand hat den Verbandszweck nach besten Kräften zu verfolgen und den damit verbundenen Obliegenheiten gewissenhaft nachzukommen. Er ist befugt, die Gründung von Sektionen in den Regionen des Kantons Luzern zu fördern und die Dienstleistungen des HEV Luzern bestehenden und neuen Sektionen gegen Entgelt anzubieten.
Art. 28
Der Vorstand ist befugt, einen nicht budgetierten Aufwand bis Fr. 50'000.00 im Einzelfall zu beschliessen, der der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung zu beantragen ist.
Art. 29
Der geschäftsleitende Ausschuss besteht aus drei bis fünf Vorstandsmitgliedern. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Vorbereitung der Geschäfte des Vorstandes
b) Aufsicht über die Geschäftsstelle
c) Beschluss eines nicht budgetierten Aufwandes bis Fr. 20'000.00 im dringenden Einzelfall
d) Anstellung von Mitarbeitenden im Rahmen des Stellenplafonds
Art. 30
Die Mitglieder des Vorstandes beziehen für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
3. Die Revisionsstelle
Art. 31
Die Generalversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle. Deren Angehörige dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Verbandes sein.
Art. 32
Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob die Betriebsrechnung und die Bilanz mit den Büchern übereinstimmen, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist.
Art. 33
Die Revisionsstelle hat zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag zu verfassen. Sie hat der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.
Art. 34
Der Revisionsstelle ist untersagt, von den bei der Ausführung ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen einzelnen Verbandsmitgliedern oder Dritten Kenntnis zu geben.
IV. Rechnungsabschluss
Art. 35
Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember. Jährlich per 31. Dezember werden Betriebsrechnung und Bilanz erstellt.
Art. 36
Ein Reinertrag aus dem Betrieb fällt vollumfänglich in das Verbandsvermögen und darf nicht an die Verbandsmitglieder verteilt werden.
V. Aufösung des Verbandes
Art. 37
Der Verband wird aufgelöst:
a) durch einen Beschluss der Generalversammlung, welcher der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
b) in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 77 ff ZGB)
Art. 38
Die Liquidation des Verbandsvermögens wird durch den Vorstand besorgt, sofern sie nicht durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen worden ist.
Art. 39
Der Liquidationsüberschuss ist zur Förderung und Festigung des privaten Grund-, Haus-, und Stockwerkeigentums zu verwenden. Er kann einer andern Körperschaft oder Gesellschaft zugewiesen werden, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt, wie sie der aufgelöste Verband verfolgt hat.
Im Rahmen dieser Bestimmung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationsüberschusses.
VI. Bekanntmachungen
Art. 40
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich mit nicht eingeschriebener Postsendung oder im «Schweizerischen Hauseigentümer», dem offziellen Organ des Hauseigentümerverbandes Schweiz.
Gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im «Schweizerischen Handelsamtsblatt».
VII. Schlussbestimmung
Art. 41
Dieser Statutenwortlaut ersetzt die Statuten in der Fassung vom 16. Mai 2001. Er wurde von der Generalversammlung am 26. Mai 2009 beschlossen.
Luzern, 1. Juni 2009
Der Präsident:
Karl A. Rigert
