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Statuten HEV Luzern

 

I.   Name, Sitz, Zweck

Art. 1

Unter  dem  Namen  «Hauseigentümerverband Kanton  Luzern»  (Kurzbezeichnung  «HEV  Luzern») besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern. Er kann sich in das Handelsregister eintragen lassen.

Art. 2

Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Grund-, Hausund Stockwerkeigentümer.  Er  tritt  ein  für  die Verwirklichung  einer  freiheitlichen  Eigentumsordnung und für die breite Streuung des privaten Grundund Wohneigentums.
Er verfolgt diesen Zweck durch geeignete Massnahmen, namentlich durch:

  • Veranstaltungen für die Mitglieder
  • Veröffentlichungen und Auftritte in den Medien
  • öffentliche Veranstaltungen und Aktionen
  • Eingaben und Vernehmlassungen an die gesetzgebenden und vollziehenden  Behörden
  • Einreichung von Verbandsbeschwerden
  • die Führung einer Geschäftsstelle zur Besorgung der Verbandsgeschäfte und  zur Beratung der Mitglieder

Art. 3

Der HEV Luzern  ist Mitglied des Hauseigentümerverbandes Schweiz. Er kann  in Verfolgung seines Zweckes weitere Mitgliedschaften eingehen.



II.   Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglied ist jede handlungsfähige natürliche Person, juristische Person und Handelsgesellschaft, die auf Grund einer Beitrittserklärung als Mitglied aufgenommen worden ist.

Art. 5

Die Mitgliedschaft  erlischt  durch Austritt, Tod, Aufösung und Ausschliessung. Der  Austritt  kann  nur  auf  das  Ende  des  Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden. Die Ausschliessung kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden, namentlich wegen grober Pfichtverletzung gegenüber dem Verband oder seinen Organen, wegen grober Zuwiderhandlung gegen den Verbandszweck oder das Verbandsinteresse sowie wegen Nichterfüllung der finanziellen Verpfichtungen. Die Ausschliessung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen, welches  innert 30 Tagen beim Vorstand  zuhanden  der  Generalversammlung schriftlich  und  begründet  Rekurs  einreichen kann.

Art. 6

Ausgeschiedene Mitglieder schulden ihren Jahresbeitrag  für das ganze Geschäftsjahr,  in welchem sie ausgeschieden sind. Sie haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

Art. 7

Die Mitglieder sind verpfichtet, die  Interessen des Verbandes zu wahren.

Art. 8

Die Mitglieder haben dem Verband den von der Generalversammlung  festgesetzten Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen. Säumige Mitglieder werden schriftlich gemahnt,  ab  der  zweiten Mahnung wird  zusätzlich  eine Mahngebühr in Rechnung gestellt.

Art. 9

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet das Verbandsvermögen. Der Jahresbeitrag des einzelnen Mitgliedes beträgt maximal Fr. 100.- (einhundert Schweizer Franken).



III. Organisation

Art. 10

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

 

1.   Die Generalversammlung

 

Art. 11

Der Generalversammlung stehen folgende  unübertragbare Befugnisse zu:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,  des Präsidenten/der Präsidentin und der  Revisionsstelle
c) Genehmigung des Jahresberichtes,  der Jahresrechnung und der Bilanz
d) Entlastung des Vorstandes
e) Genehmigung des Voranschlages
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Nachträgliche Genehmigung eines nicht  budgetierten Aufwandes über Fr. 30'000.00 im Einzelfall
h) Wahl der Delegierten beim  Hauseigentümerverband Schweiz
i) Beschlussfassung über Rekurse gegen  die Ausschliessung
k) Beschlussfassung über Gegenstände,  die ihr vom Vorstand unterbreitet werden
l) Beschlussfassung über Gegenstände,  die ihr von Gesetzes wegen oder durch  die Statuten zugewiesen sind

Art. 12

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Zeit zwischen 1. April und 30. Juni statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, so oft er dies als notwendig erachtet und überdies, wenn es die Revisionsstelle oder 300 Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen

Art. 13

Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand bis Ende Februar schriftlich zu beantragen, dass für die nächste Generalversammlung ein bestimmter Verhandlungsgegenstand traktandiert wird.

Art. 14

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Verhandlungsgegenstände 20 Tage vor dem Versammlungstag durch nicht eingeschriebene Postsendung an alle im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Mitglieder.
Traktandenliste, Jahresbericht, Jahresrechnung, Bilanz und Bericht der Revisionsstelle sind 20 Tage  vor  dem Versammlungstag  bei  der  Geschäftsstelle  zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen.
Über nicht  traktandierte Gegenstände  können keine Beschlüsse gefasst werden, ausgenommen über einen Antrag  auf Einberufung einer Generalversammlung.
Verhandlungen  ohne Beschlussfassung  bedürfen keiner Ankündigung.

Art. 15

In der Generalversammlung hat der Präsident/ die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
Der Vorstand  trifft die  für die Feststellung der Stimmrechte  erforderlichen  Anordnungen.  Er sorgt  für die Führung des Protokolls, das über die Beschlüsse und Wahlen Aufschluss zu geben und die von den Mitgliedern zu Protokoll gegebenen Erklärungen zu enthalten hat.
Die  Generalversammlung  wählt  mindestens zwei Stimmenzähler/Stimmenzählerinnen.

Art. 16

In der Generalversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied eine Stimme. Die Stellvertretung abwesender Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 17

Bei Beschlüssen  über  die Entlastung  des Vorstandes  haben  Personen,  die  in  irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Art. 18

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und  vollzieht  ihre Wahlen  mit  der  absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.

Art. 19

Beschlüsse über Änderungen der Statuten, über die Aufösung des Verbandes oder dessen Fusion mit einer anderen juristischen Person bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2.  Der Vorstand

 

Art. 20

Der Vorstand  besteht  aus mindestens  sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Zusammensetzung des Vorstandes sind die Regionen des Kantons Luzern angemessen zu berücksichtigen.

Art. 21

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestellt den geschäftsleitenden Ausschuss und kann für bestimmte Geschäfte spezielle Ausschüsse bilden.
Der Vorstand bezeichnet einen Protokollführer/ eine Protokollführerin, der/die nicht Verbandsmitglied sein muss. Das Protokoll  ist von diesem/ dieser und vom Präsidenten/von der Präsidentin zu unterzeichnen.

Art. 22

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten/ der  Präsidentin  zusammen,  sooft  es  die  Geschäfte erfordern oder ein anderes Vorstandsmitglied dies verlangt.
Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, in der Vorstandssitzung von den mit der Geschäftsführung  und Vertretung  betrauten  Personen Auskunft über den Geschäftsgang und Einsicht in die Bücher und Akten zu erhalten.

Art. 23

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit  seiner Mitglieder  anwesend  ist.  Er  fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme  des  Präsidenten/der  Präsidentin  doppelt.

Art. 24

Sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung zu einem gestellten Antrag verlangt, können Beschlüsse des Vorstandes auch auf dem Weg der schriftlichen Stimmabgabe gefasst werden, wobei die elektronische Stimmabgabe gültig ist. Solche Beschlüsse sind ins Protokoll des Vorstandes aufzunehmen.

Art. 25

Dem Vorstand obliegt die Führung des Verbandes. Er ist ermächtigt, alle hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschliessen.  Er  legt  den Stellenplafond fest und kann Prokuristen/Prokuristinnen und andere Bevollmächtigte ernennen.

Art. 26

Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin zeichnen kollektiv zu zweien, unter sich oder mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

Art. 27

Der Vorstand hat den Verbandszweck nach besten Kräften zu verfolgen und den damit verbundenen Obliegenheiten gewissenhaft nachzukommen. Er ist befugt, die Gründung von Sektionen in den Regionen des Kantons Luzern zu fördern und die Dienstleistungen des HEV Luzern bestehenden und neuen Sektionen gegen Entgelt anzubieten.

Art. 28

Der Vorstand  ist befugt, einen nicht budgetierten Aufwand bis Fr. 50'000.00  im Einzelfall  zu beschliessen,  der der nächsten  Generalversammlung zur Genehmigung zu beantragen ist.

Art. 29

Der  geschäftsleitende Ausschuss  besteht  aus drei bis fünf Vorstandsmitgliedern. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Vorbereitung der Geschäfte des Vorstandes
b) Aufsicht über die Geschäftsstelle
c) Beschluss eines nicht budgetierten  Aufwandes bis Fr. 20'000.00 im dringenden Einzelfall
d) Anstellung von Mitarbeitenden im Rahmen des Stellenplafonds

Art. 30

Die Mitglieder des Vorstandes beziehen für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.


3.   Die Revisionsstelle

 

Art. 31

Die Generalversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle. Deren Angehörige dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Verbandes sein.

Art. 32

Die  Revisionsstelle  hat  zu  prüfen,  ob  die  Betriebsrechnung und die Bilanz mit den Büchern übereinstimmen, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist.

Art. 33

Die Revisionsstelle hat zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag zu verfassen. Sie hat der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.

Art. 34

Der Revisionsstelle  ist untersagt, von den bei der  Ausführung  ihres  Auftrages  gemachten Wahrnehmungen einzelnen Verbandsmitgliedern oder Dritten Kenntnis zu geben.



IV. Rechnungsabschluss

Art. 35

Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember. Jährlich per 31. Dezember werden Betriebsrechnung und Bilanz erstellt.

Art. 36

Ein Reinertrag aus dem Betrieb fällt vollumfänglich in das Verbandsvermögen und darf nicht an die Verbandsmitglieder verteilt werden.



V. Aufösung des Verbandes

Art. 37

Der Verband wird aufgelöst:
a) durch einen Beschluss der Generalversammlung, welcher der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf
b) in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 77 ff ZGB)

Art. 38

Die  Liquidation  des Verbandsvermögens wird durch  den Vorstand  besorgt,  sofern  sie  nicht durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen worden ist.

Art. 39

Der  Liquidationsüberschuss  ist  zur  Förderung und Festigung des privaten Grund-, Haus-, und Stockwerkeigentums zu verwenden. Er kann einer andern Körperschaft oder Gesellschaft zugewiesen werden, welche gleiche oder  ähnliche Zwecke verfolgt, wie sie der aufgelöste Verband verfolgt hat.
Im Rahmen dieser Bestimmung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationsüberschusses.



VI. Bekanntmachungen

Art. 40

Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich  mit  nicht  eingeschriebener  Postsendung oder  im  «Schweizerischen  Hauseigentümer», dem offziellen Organ des Hauseigentümerverbandes Schweiz.
Gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im «Schweizerischen Handelsamtsblatt».



VII. Schlussbestimmung

Art. 41

Dieser Statutenwortlaut ersetzt die Statuten in der Fassung vom 16. Mai 2001. Er wurde von der Generalversammlung am 26. Mai 2009 beschlossen.




Luzern, 1. Juni 2009   
Der Präsident:
Karl A. Rigert