«Wir stellen die Handänderungssteuer bereits seit Jahren in Frage und dem Regierungsrat ist es bis heute nicht gelungen, stichhaltige Gründe für diese Steuer ins Feld zu führen», sagt HEV-Präsident und Kantonsrat Damian Hunkeler. Deshalb ist jetzt der Zeitpunkt gekommen, der Handänderungssteuer Tschüss zu sagen – so wie es viele andere Kantone bereits getan haben.
Differenzierte Lösung
Kantonsrätin Jasmin Ursprung, die als Ressortchefin Politik beim HEV Erstunterzeichnerin der Motion ist hält fest, dass die totale Aufhebung am konsequentesten wäre. Minimalforderung für den HEV ist aber der Wegfall im privaten Bereich - also wenn ein Haus oder eine Wohnung von der Käuferschaft selbst bewohnt wird. Ursprung: «Die heutigen 1,5 Prozent der Verkaufssumme sind für Erwerber, insbesondere im Mittelstand, eine erhebliche Belastung.» Die heute schon hohen Immobilienpreise würden dadurch zusätzlich und völlig unnötig belastet. Dazu kommt laut Hunkeler: «Mit 1,5 Prozent der Verkaufssumme gehört Luzern bei den Ansätzen leider in die Spitzengruppe.»
Fördern statt erschweren
«Diese Besteuerung des Eigentumsübergangs erschwert unnötig den Zugang zum Eigenheim», steht in der eingereichten Motion. Das sei genau das Gegenteil von der Bundesverfassung. Artikel 108 halte ausdrücklich fest, dass der Erwerb von Wohn- und Hauseigentum für den Eigenbedarf zu fördern ist. «Die Handänderungssteuer im privaten Bereich ist ein ärgerlicher Widerspruch zum Auftrag der Wohneigentumsförderung in der Bundesverfassung», so Ursprung. Dazu gibt HEV-Präsident Damian Hunkeler grundsätzlich zu bedenken: «Wir als HEV wehren uns konsequent gegen alles, was die Wohnkosten verteuert und den Zugang der Privaten zum Wohneigentum erschwert.» Die Motion zur Abschaffung ist ein weiterer Schritt dazu. Sie wird in der September-Session mit Unterschriften aus möglichst allen Parteien eingereicht.
Was ist die Handänderungssteuer?
Die Handänderungssteuer liegt in der Kompetenz der Kantone. Sie wird bei der Übertragung einer Immobilie neben der Grundstückgewinnsteuer erhoben. Mit einem grossen Unterschied: Die Grundstückgewinnsteuer fällt nur dann an, wenn ein Gewinn erzielt wird. Die Handänderungssteuer hingegen wird bei jeder Übertragung fällig (von definierten Ausnahmen abgesehen). Im Kanton Luzern beträgt sie 1.5 Prozent des Handänderungswertes und muss durch die Erwerberin oder den Erwerber bezahlt werden. Die Höhe des geschuldeten Betrags ergibt sich somit proportional zum Verkaufspreis.
Zum Merkblatt Handänderungssteuer - Gründe für die Abschaffung

