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Nachrüstpflicht von Spielplatzanlagen

03.04.2024

Es stehen wieder die ersten warmen Tage vor der Türe und damit höchste Zeit, die Sicherheit von Spielplatzanlagen zu prüfen.

Im Vordergrund steht die Sicherheit der Geräte und die Absturzsicherung oder das Bodenmaterial, wenn die Fallhöhe 1m überschreitet.

Im Regelfall geniessen bestehende Bauten einen Bestandesschutz. Rechtliche Vorschriften, welche direkt zu einer Anpassung an den geänderten Stand der Technik verpflichten, existieren nur ausnahmsweise (z.B. im kantonalen oder kommunalen Baurecht). Indirekt kann aber aus der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Obligationenrecht abgeleitet werden, dass sich der Eigentümer einer Baute nicht darauf berufen kann, seine Baute sei nach den Regeln der Baukunst erstellt worden und gelte demnach heute immer noch als mängelfrei, insbesondere dann nicht, wenn umfangreiche Sanierung durchgeführt werden.

Mit einer periodischen Überprüfung und Verbesserung der Sicherheit der Baute durch eine Fachperson trägt der Eigentümer zur Sicherung und Werterhaltung und somit zur Unfallprävention bei und reduziert gleichzeitig sein eigenes Haftungsrisiko.

Wer nach einem Unfall auf dem Spielplatz zivil- und / oder strafrechtlich haftet, hängt von den konkreten Umständen ab und kann nicht generell und zum Vornherein beantwortet werden.
Im Vordergrund bei Spielplatzunfällen steht die Werkeigentümerhaftung. Der Werkeigentümer kann sich vor rechtlicher Inanspruchnahme schützen, wenn er der Sicherheit nicht nur während der Planung und Erstellung des Spielplatzes, sondern auch während der Unterhaltsphase genügend Rechnung trägt und z. B. den Spielplatz periodisch überprüfen und warten lässt. Eltern haben ihre Kinder zu beaufsichtigen: Je jünger und unerfahrener ein Kind ist, desto intensiver muss es beaufsichtigt werden.

Die aktuellen Regeln der Technik, welche für Spielplätze gelten, finden sich in der BFU Fachdokumentatio Spielplätze:
Hier gelangen Sie zur Fachdokumentation