Am 14. Juni 2026 haben die Stimmberechtigten der Stadt Luzern den Antrag des Stadtrats und des Grossen Stadtrats zur Einführung des Vorkaufsrechts gutgeheissen. Innerhalb der Frist ist beim Kantonsgericht Luzern ein Normprüfungsantrag (Erlassbeschwerde) eingereicht worden. Beim Antragsteller handelt es sich um Damian Hunkeler, der gleichzeitig Präsident des Hauseigentümerverbandes Luzern ist. Weil der HEV selbst keine Beschwerdelegitimation hatte, musste der Antrag durch einen Betroffenen erfolgen. Der Vorstand des Hauseigentümerverbands Luzern hat einstimmig beschlossen, den Normprüfungsantrag zu unterstützen. Im Sinne eines „Musterprozesses“ wird eine abstrakte Normenkontrolle angestrebt.
Schwerer Eingriff in Eigentumsgarantie und Vertragsfreiheit
Antragsteller Hunkeler argumentiert im Einklang mit dem HEV wie folgt: Die Einführung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde stellt einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie (Artikel 26 Bundesverfassung) und die Vertragsfreiheit als Bestandteil der Wirtschaftsfreiheit (Artikel 27 Bundesverfassung) dar.
Ein kommunales Gemeinwesen darf für sich nicht ein gesetzliches Vorkaufsrecht für den Erwerb privat gehandelter Grundstücke beanspruchen, wenn dafür keine hinreichende kantonale Ermächtigung besteht. Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist nach Auffassung des Antragstellers nicht vorhanden. Nach Auffassung des Antragstellers ist das Vorkaufsrecht zudem unverhältnismässig, weil der wohnpolitische Zweck auch mit milderen Mitteln erreicht werden kann.
Fehlende kantonale Ermächtigung
Der Hinweis des Stadtrats im Bericht und Antrag 45/2025 (Basis der Volksabstimmung) auf das kantonale Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung genügt nach Auffassung des Antragstellers nicht. Eine hinreichend bestimmte kantonale Ermächtigung für ein kommunales gesetzliches Vorkaufsrecht ergibt sich daraus nach Auffassung des Antragstellers nicht. Dieses Gesetz ist auf Förderzwecke und Fördermassnahmen ausgerichtet und sieht ein Vorkaufsrecht (zur Sicherung des Zwecks bestimmter Massnahmen) ausdrücklich nur für den Kanton vor. Ein direktes Vorkaufsrecht der Gemeinden ohne Verbindung mit Fördermassnahmen ist darin nicht vorgesehen.
Gerichtliche Prüfung der Bestimmungen
Mit dem Normprüfungsantrag wird die Aufhebung von Art. 5b–5g des Reglements über den Erwerb und die Abgabe von Grundstücken durch die Stadt Luzern beantragt. Das Kantonsgericht Luzern soll die Rechtmässigkeit dieser Bestimmungen prüfen.
Gerne verweisen wir auch auf unseren Artikel in der Hauseigentümer Zeitung vom 10.08.2026: HEV Zeitung.

